Satzung

1. Namen, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei

Die Partei führt den Namen „Die Violetten“ mit dem Zusatz „für spirituelle Politik“, Kurzbezeichnung „DIE VIOLETTEN“. Ihr Sitz befindet sich in Kassel und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.

2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder

Mitglied kann werden, wer sich dem Programm verbunden fühlt und die Satzung anerkennt.

Der/die Bundessekretär/in nimmt im Namen des Bundesvorstandes die neuen Mitglieder auf. Die betreffenden Gebietsvorstände sind über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu unterrichten. Sie haben das Recht binnen 6 Monaten nach Kenntnisnahme ein Veto einzulegen und damit die Aufnahme wieder rückgängig zu machen. In diesem Fall entscheidet der Bundesvorstand.

Jedes Mitglied kann ohne Einhaltung einer Frist aus der Partei austreten. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit Eingang der Erklärung in der Bundesgeschäftsstelle wirksam. Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig zurückgezahlt.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Das Mitglied hat das Recht, an allen Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen* der Partei teilzunehmen.

Sind die genannten Versammlungen keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes Mitglied Stimmrecht (nur in seinem Kreis-, Bezirks-, Landesverband und auf Bundesversammlungen), kann kandidieren. Auf Delegiertenversammlungen haben diese Rechte nur die Delegierten und die Mitglieder des betreffenden Gebietsvorstandes.

Anträge: Anträge zu o.g. Versammlungen* können eingereicht werden

a. gemeinsam von einem gewählten Vorstand,

b. von einem angemeldeten Arbeitskreis, wenn er schon mind. 6 Monate tätig ist,

c. von Einzelmitgliedern, die ihr Anliegen mit Mitgliedern beraten und gemeinsam von  mindest 3 persönlich anwesenden Mitgliedern unterstützt ihr Anliegen der o.g. Versammlung* vortragen.

Für alle Anträge gilt, dass sie rechtzeitig im Forum zur Diskussion eingestellt werden. Die Frist zur Einreichung von Anträgen beträgt 10 Tage vor der Bundesversammlung.

Diese Rechte können nur Mitglieder mit gültiger Mitgliedskarte in Anspruch nehmen. Diese ist nur gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.

4. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

Wer gegen die Satzung verstößt oder sich parteischädigend verhält, kann auf Antrag durch den Vorstand in leichteren Fällen ermahnt oder gerügt werden und in schweren Fällen aus der Partei ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist gewährleistet. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.

In dringenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand des Bundesverbandes oder des betreffenden Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

5. Gliederung der Partei

Die Partei gliedert sich entsprechend den politischen Gebieten: Bund, Land, Bezirk und Kreis. Die einzelnen Gebietsverbände umfassen die Mitglieder in den jeweiligen politischen Gebieten, also den Bundesländern, Bezirken und Landkreisen bzw. kreisfreien Städten.

Unterhalb des Bundesverbandes kann es also Landes-, Bezirks- und Kreisverbände geben. Die Gebietsverbände können nach Bedarf Untergliederungen für ihr jeweiliges Gebiet schaffen.

6. Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung der Partei kann der Bundesvorstand oder ein übergeordneter Gebietsvorstand die Auflösung nachgeordneter Gebietsverbände bestimmen. Diese bedürfen der Bestätigung durch ein höheres Organ.

Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten übergeordneten Gebiets­versammlung ausgesprochen wird. Gegen die Maß­nahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen.

7. Organe der Partei und Delegiertenschlüssel

Organe der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die Gebietsvorstände. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes.

Die Delegierten werden auf den Versammlungen der untergeordneten Gebietsverbände für ein Jahr in geheimer Wahl gewählt, die Wiederwahl ist möglich.

Wie viele Mitglieder ein Delegierter auf einer Versammlung vertritt, hängt von der Gesamtmitgliederzahl in dem entsprechenden politischen Gebiet ab. Bis 1000 Mitglieder vertritt ein Delegierter 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder, bei mehr als 1000 Mitgliedern bleibt die Anzahl der Delegierten auf 100 beschränkt und jeder Delegierte vertritt entsprechend mehr Mitglieder. Auf Versammlungen übergeordneter Gebietsverbände gilt das gleiche sinngemäß für die Anzahl der Delegierten der untergeordneten Gebietsverbände.

8. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen

Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen werden mindestens zweimal im Jahr vom betreffenden Gebietsvorstand einberufen. Sind 3 Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebiets­versammlung, so muß diese einberufen werden.

Auf den Versammlungen werden die Vorstände und Delegierten gewählt, die Kandidaten für die verschiedenen Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt, und jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fassen über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer zu prüfen, die vorher für 2 Jahre gewählt worden sind.

Über die Satzung, das Programm, die Beitragsordnung und die Schieds­gerichts­ordnung kann nur die Bundesversammlung beschließen.

Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese 3/4-Mehrheit gilt auch bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten, jedoch nur für den ersten Wahlgang. Nach einem ergebnislosen ersten Wahlgang reicht im zweiten Wahlgang die 2/3-Mehrheit. Sollte auch dieser ergebnislos sein, reicht im dritten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, kommt es zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang zur Stichwahl.

Enthaltungen sind in allen drei Wahlgängen möglich und sind entweder durch das Wort „Enthaltung“ oder durch einen Strich oder durch Abgabe eines leeren Blattes als solche zu kennzeichnen. Nach dem ersten und zweiten Wahlgang können die Kandidaten von sich aus auf die Teilnahme an einem weiteren Wahlgang verzichten.

Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob sie die Wahl nach erneuter Aussprache wiederholt. Andernfalls bleibt der entsprechende Posten bis zur nächsten Gebiets­versammlung unbesetzt.

Anträge an die Versammlung müssen 10 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Diese sind Bestandteile der Tagesordnung und können von der Versammlung im Wortlaut abgeändert bzw. ergänzt werden.

Möchte der Antragsteller dies nicht, so hat er ein Recht darauf, dass zuvor über seinen Antrag in unverändertem Wortlaut abgestimmt wird.

Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen (Ergebnisprotokoll).

9. Vorstände der Gebietsverbände

Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt. Die Vorstände aller Gebietsverbände bestehen aus 4 Mitgliedern: Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einer Frau und einem Mann, sowie Schatzmeister/in und Sekretär/in.

Der Gebietsvorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung sowie nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebiets­versammlungen gefasst werden.

Die beiden Vorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Vorsitzender verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Funktion.

Beschlüsse des Gebietsvorstandes können nur mit Zustimmung von 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden. Die Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder für erforderlich hält. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von beiden Vorsitzenden oder bei Verhinderung eines Vorsitzenden von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglied einer anderen politischen Partei sein. Der Eintritt in eine andere Partei hat den Verlust des Vorstandsamtes mit sofortiger Wirkung zur Folge.

Vorstandsmitglieder können durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Vertrauensfrage), d.h. durch Aufstellung eines Gegenkandidaten abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an die betreffende Gebiets­versammlung zu stellen.

10. Form und Frist der Einberufung von Gebiets­versammlungen

Die Einladungen zu allen Gebiets­versammlungen haben mindestens vier Wochen im voraus schriftlich zu erfolgen. Die Einladungen können im Informationsblatt der Partei erfolgen, das alle Mitglieder erhalten. In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von 14 Tagen zu einer Gebiets­versammlung eingeladen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

Die Mitglieder haben das Recht, auf Anfrage über alle vorliegenden Anträge an die Versammlung im Wortlaut informiert zu werden. Nach Möglichkeit werden diese auch in dem für Mitglieder zugänglichen Bereich der Parteiwebseite veröffentlicht.

11. Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Europawahl werden die Kandidaten auf einer Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. Die Aufstellung der Kandidaten für die Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl und ihre schriftliche Bekanntgabe an die zuständigen Behörden sind gesetzlich geregelt.

12. Auflösung der Partei oder eines Gebietsverbandes und Verschmelzung mit anderen Parteien

Über die Auflösung der Partei und die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen.

Hat die Bundesversammlung beschlossen, die Partei aufzulösen oder mit einer oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen. Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand. Bei der Öffnung der Briefe und der Auszählung müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder zugegen sein.

Sprechen sich 75% oder mehr der Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung aus, so gilt der Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt, d.h., die entsprechenden Maßnahmen treten in Kraft. Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung orientiert werden (Poststempel).

Wenn bei einer Neuwahl oder Nachwahl kein vollständiger Vorstand zustande kommt, kann ein Gebietsverband von dem übergeordneten Gebietsvorstand aufgelöst werden.

13. Mitgliedsbeitrag

Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Dieser soll aus arbeitstechnischen Gründen für das ganze Jahr im voraus gezahlt werden, Teilzahlungen sind jedoch möglich. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, eventuelle Beitragsermäßigungen und die Aufteilung auf die Gebietsverbände legt die Bundesversammlung fest.

14. Finanzordnung

Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt gemäß den Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes. Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht.

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